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   OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17 (https://dejure.org/2018,48092)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.12.2018 - 6 B 1.17 (https://dejure.org/2018,48092)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - 6 B 1.17 (https://dejure.org/2018,48092)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 1 Nr 1 UVPG, § 5 UVPG, § 6 UVPG, § 9 Abs 1 S 1 UVPG, § 9a Nr 2 UVPG
    Wasserrechtliche Erlaubnis; Trockenlegung Lagerstätte für Braunkohlenbergbau; Bekanntmachungsfehler; schädliche Gewässerveränderungen; Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser; Kippenversauerung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 1 Abs 1 Nr 1 UVPG, § ... 5 UVPG, § 6 UVPG, § 9 Abs 1 S 1 UVPG, § 9a Nr 2 UVPG, § 9a Nr 5 UVPG, § 4 Abs 1a UmwRG, § 46 VwVfG, § 3 Nr 10 WHG, § 5 WHG, § 6 Abs 1 Nr 2 WHG, § 8 Abs 1 WHG, § 12 Abs 1 Nr 1 WHG, § 12 Abs 1 Nr 2 WHG, § 12 Abs 2 WHG, § 27 Abs 1 Nr 1 WHG, § 27 Abs 1 Nr 2 WHG, § 29 Abs 2 S 2 WHG, § 30 S 1 Nr 3 WHG, § 31 Abs 1 WHG, § 31 Abs 2 S 1 Nr 1 bis 4 WHG, § 31 Abs 3 WHG, § 47 Abs 1 Nr 1 bis 3 WHG, § 47 Abs 3 S 1 WHG, § 82 WHG, § 83 Abs 2 Nr 3 WHG, § 1 Ziff 1 BBergG, § 79 Abs 1 BBergG, Art 2 Nr 11 EGRL 60/2000, Art 2 Nr 12 EGRL 60/2000, Art 2 Nr 26 EGRL 60/2000, Art 4 Abs 1 EGRL 60/2000, Art 4 Abs 7 EGRL 60/2000, Art 6 Abs 3 EWGRL 43/92
    Berufungsverfahren; Klage einer Umweltvereinigung; Wasserrechtliche Erlaubnis; Trockenlegung Lagerstätte für Braunkohlenbergbau; Umweltverträglichkeitsprüfung; Öffentlichkeitsbeteiligung; Bekanntmachungsfehler; relative Verfahrensfehler; Unbeachtlichkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17
    Deshalb genügt ein bloßes Paragraphenzitat nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73, juris Rn. 34).

    Gelingt ihm diese Überzeugungsbildung nicht, greift die Vermutungsregelung des § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG n.F., die der Sache nach für den Fall eines non liquet eine materielle Beweislastregel zu Lasten der Behörde enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016, a.a.O., Rn. 42 ff. m.w.N.).Die Regelung des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG n.F. i.V.m. § 46 VwVfG ist im vorliegenden Fall anwendbar, obwohl die Gesetzesänderung erst nach Rechtshängigkeit der Klage eingetreten ist.

    Dies folgt aus den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts auch anhängige Rechtsmittelverfahren erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016, a.a.O., Rn. 45 f.).

    Die festgestellten Bekanntmachungsfehler fallen nicht unter die in § 4 Abs. 1 UmwRG n.F. normierten absoluten Verfahrensfehler, da sie nicht nach Art und Schwere mit den in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen, die das Unterlassen einer UVP sowie einer Öffentlichkeitsbeteiligung betreffen, vergleichbar sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG n.F.; BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016, a.a.O., Rn. 47 für einen Verstoß der Bekanntmachung gegen § 9 Abs. 1a Nr. 2 und 5 UVPG).

    Die umweltrechtlichen Gesichtspunkte sind durch seine Fachbeistände in einer Tiefe abgehandelt wurden, die sichergestellt hat, dass nichts Wesentliches unerwähnt geblieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016, a.a.O., Rn. 49).Diese Einwendungen sind von dem Beklagten abgearbeitet worden.Es ist nicht ersichtlich, welchen Aspekt der Kläger oder gegebenenfalls ein Dritter zusätzlich zur Sprache gebracht hätte, wenn die Bekanntmachungsfehler nicht erfolgt wären.

    Das Fehlen dieser Angaben hat den Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu den Informationen und der Beteiligung am Entscheidungsprozess deshalb hier nicht erschwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016, a.a.O., Rn. 50).

  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17
    Schließt die Geltung einer Erlaubnis zeitlich unmittelbar an eine vorangegangene Erlaubnis an, so ist der Zustand des Gewässers bei gleichbleibenden Einleitungen unverändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 25/15 - juris Rn. 47 ff. für Oberflächengewässer).

    Hiervon ausgehend ist nach der oben bereits wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bezugspunkt für die Prüfung des Verschlechterungsverbots bei einer sich in zeitlicher Hinsicht unmittelbar an eine vorhergehende Erlaubnis anschließenden wasserrechtlichen Erlaubnis (BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 25/15) ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nicht festzustellen.

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17
    Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächengewässers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL dar (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 70).

    Auch der Europäische Gerichtshof spricht in seinem Urteil zur Weservertiefung von der Bedingung der Minimierungsmaßnahmen für die Erteilung einer Ausnahme (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 46).

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17
    Soweit in dem hier zu beurteilenden Bekanntmachungstext von den "Auswirkungen der im Antrag dargestellten Maßnahmen" auf die betroffenen Gebiete die Rede ist, genügt dies nicht der Bekanntmachungsvorgabe, da die betroffene Öffentlichkeit nicht hinreichend über die Tatsache informiert wurde, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9/15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 17).

    Dazu reicht eine aussagekräftige Aufzählung der entscheidungserheblichen Unterlagen aus, die nicht notwendig sämtliche Unterlagen enthalten muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016, a.a.O., Rn. 20 f.).

  • EuGH, 04.05.2016 - C-346/14

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17
    Hiervon ausgehend hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Republik Österreich zu Recht annehmen durfte, dass der streitige Bau eines Wasserkraftwerks an der Schwarzen Sulm, das auf die Förderung erneuerbarer Energien durch Wasserkraft abziele, im übergeordneten öffentlichen Interesse liege (Urteil vom 4. Mai 2016 - C-346/14 - Rn. 70 ff.).
  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17
    Durch Verwendung des Begriffs des "guten ökologischen Zustand" in § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG wird maßgeblich auf die biologischen Qualitätskomponenten eines oberirdischen Gewässers abgestellt, während den hydromorpholgischen, chemischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nur eine unterstützende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 u.a. - BVerwGE 158, 1, juris Rn. 496 ff.).
  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17
    Die sog. Null-Variante, also ein vollständiges Absehen von dem Projekt, stellt keine Alternativlösung dar, da Prüfungsgegenstand ein bestimmtes Projekt sein muss (vgl. Ewer in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 34 Rn. 58 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 140 ff.).
  • EuGH, 26.04.2017 - C-142/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17
    Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation von dem Fall, dass eine Genehmigungsbehörde im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht über endgültige Erkenntnisse darüber verfügt, dass ein Natura-2000-Gebiet nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie beeinträchtigt wird, und daher ein Monitoring anordnet (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 26. April 2017 - C-142/16 - Rn. 38).
  • BVerwG, 03.06.2010 - 4 B 54.09

    Verkehrslandeplatz; Alternativenprüfung; Standortalternative; Vogelschutzgebiet;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17
    Eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht dagegen nicht berücksichtigt zu werden (BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2010 - 4 B 54.09 - NVwZ 2010, 1289 , juris Rn. 9).
  • BVerwG, 25.04.2018 - 9 A 16.16

    Autobahn A 33/Bundesstraße B 61 (Zubringer Ummeln): EuGH muss entscheiden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17
    Dies hat entsprechend für die Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands eines Grundwasserkörpers zu gelten, auch wenn nach Ziffer 2.2.4 des Anhangs V zur WRRL hinsichtlich des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers nur zwischen zwei Güteklassen ("gut" und "schlecht") unterschieden wird (siehe zur Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers BVerwG, EuGH-Vorlage vom 25. April 2018 - 9 A 16/16 - juris Rn. 43 ff.).
  • VG Cottbus, 23.10.2012 - 4 K 321/10
  • VG Frankfurt/Oder, 04.03.2022 - 5 K 469/21

    Wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserfassung Wasserwerk Eggersdorf

    Diese Aussagen können entsprechend auf die Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands eines Grundwasserkörpers übertragen werden, auch wenn nach Ziffer 2.2.4 des Anhangs V zur WRRL hinsichtlich des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers nur zwischen zwei Qualitätsstufen ("gut" und "schlecht") unterschieden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2018 - OVG 6 B 1.17 -, juris Rn. 32; siehe zur Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers BVerwG, EuGH-Vorlage vom 25. April 2018 - 9 A 16/16 -, juris Rn. 43 ff.).

    Dies gilt nach Auffassung der erkennenden Kammer entsprechend für die Beurteilung, ob sich der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers i. S. v. § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG verschlechtert (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2018 - OVG 6 B 1.17 -, juris Rn. 32).

    Dieses Ermessen wird in erster Linie durch die Konkretisierungen der Bewirtschaftungsgrundsätze in den Bewirtschaftungsplänen (§ 83 WHG) dergestalt gelenkt, dass die Behörde insbesondere und zunächst an die in den Maßnahmeprogrammen (§ 82 WHG) enthaltenen verbindlichen Ge- und Verbote gebunden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2018 - OVG 6 B 1.17 -, juris Rn. 95; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 12 Rn. 33).Dem Gericht obliegt es dabei nicht, die Bewirtschaftungsentscheidung einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, sondern nur daraufhin, ob das planerische Bewirtschaftungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 6.17

    Normenkontrolle einer Kita-Gebührensatzung; Kalkulation der Elternbeiträge;

    Demgemäß hat der Senat entschieden, dass eine Beitragssatzung, die lediglich zwischen einem und mehreren Kindern unterscheidet, gegen § 17 Abs. 2 KitaG Bbg verstößt (Urteil des Senats vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 B 1.17 - Rn. 17 bei juris).
  • VG Darmstadt, 22.08.2019 - 6 K 1357/13

    Grundwasserförderung

    Diese Aussagen können entsprechend auf die Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands eines Grundwasserkörpers übertragen werden, auch wenn nach Ziffer 2.2.4 des Anhangs V zur WRRL hinsichtlich des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers nur zwischen zwei Qualitätsstufen ("gut" und "schlecht") unterschieden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018 - OVG 6 B 1.17 -, juris Rn. 32; siehe zur Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers BVerwG, EuGH-Vorlage vom 25.04.2018 - 9 A 16/16 - juris Rn. 43 ff.).

    Dies gilt nach Auffassung der erkennenden Kammer entsprechend für die Beurteilung, ob sich der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG verschlechtert (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018 - OVG 6 B 1.17 -, juris Rn. 32).

    Diese Anforderungen gelten als nicht erfüllt, wenn die Gewässerbenutzung den rechtlichen Vorgaben nicht entspricht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018 - OVG 6 B 1.17 -, juris Rn. 91).

    Dieses Ermessen wird in erster Linie durch die Konkretisierungen der Bewirtschaftungsgrundsätze in den Bewirtschaftungsplänen (§ 83 WHG) dergestalt gelenkt, dass die Behörde insbesondere und zunächst an die in den Maßnahmeprogrammen (§ 82 WHG) enthaltenen verbindlichen Ge- und Verbote gebunden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018 - OVG 6 B 1.17 -, juris Rn. 95; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 12 Rn. 33).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 20.17

    Zu der Frage, in welcher Höhe der Personalkostenzuschuss des örtlichen Trägers

    Demgemäß hat der Senat entschieden, dass eine Beitragssatzung, die lediglich zwischen einem und mehreren Kindern unterscheidet, gegen § 17 Abs. 2 KitaG Bbg verstößt (Urteil des Senats vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 B 1.17 - Rn. 17 bei juris).

    Zwar steht dem Satzungsgeber an dieser Stelle keine vergleichbare Vergröberung und Typisierung wie bei der Ausfüllung des Einkommensbegriffs zu (vgl. dazu Urteil des Senats vom 6. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 20).

  • VG Freiburg, 08.12.2020 - 3 K 5482/18

    Wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau der Donau an einer Wehranlage

    Gegenstand des behördlichen Prüfprogramms im Rahmen des § 12 WHG sind u.a. auch die für die betreffende Gewässerkategorie jeweils geltenden Bewirtschaftungsziele der §§ 27 bis 31, 44 und 47 WHG (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage 2019, § 12 Rn. 21; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand August 2020, § 12 Rn. 22 und 33; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2020, § 3 WHG Rn. 69; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018 - OVG 6 B 1.17 -, juris Rn. 23; VG Sigmaringen, Urteil vom 14.11.2018 - 10 K 118/17 -, juris Rn. 186).

    Die in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG geregelten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018 - OVG 6 B 1.17 -, juris Rn. 43; Ginzky, in: BeckOK, Umweltrecht, Stand 01.07.2020, § 31 WHG Rn. 7).

    Er umfasst wasserwirtschaftliche Belange wie die Wasserversorgung, den Abwasserschutz und den Hochwasserschutz sowie die Daseinsvorsorge (z.B. Energieversorgung), aber auch gewerbliche Interessen von nicht unerheblicher volkswirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Bedeutung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018 - OVG 6 B 1.17 -, juris Rn. 53; Czychowski/Reinhardt, WHG, 25. Aufl. 2019, § 31 Rn. 15, § 6 Rn. 26 ff.).

  • VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16

    Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog.

    Für Fehler der Auslegungsbekanntmachung ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1a UmwRG eröffnet, da diese nicht unter die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG ausdrücklich normierten absoluten Verfahrensfehler fallen und auch nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nach Art und Schwere mit diesen Fällen vergleichbar sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 28.12.2017, 3 B 15.16, juris Rn. 7; Urt. v. 14.6.2017, 4 A 11.16, juris Rn. 21; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 33; Beschl. v. 21.6.2016, 9 B 65.15, juris Rn. 5; grundlegend Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 37 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.12.2018, 6 B 1.17, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Urt. v. 4.7.2017, 7 KS 7/15, juris Rn. 110; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2016, 2 Bs 113/16, juris Rn. 18 f.).

    Mit der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts geht die Kammer dabei davon aus, dass Abweichungen der Auslegungsbekanntmachung von den Anforderungen nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 und Nr. 5 UVPG a.F. im Spektrum der von § 4 Abs. 1a UmwRG erfassten Fehler grundsätzlich lediglich untergeordnete Bedeutung, mithin ein vergleichsweise geringes Gewicht zukommt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 50; Urt. v. 24.11.2011, 9 A 23/10, juris Rn. 18 ("bloße Bekanntmachungsdetails"); OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.12.2018, 6 B 1.17, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2016, 2 Bs 113/16, juris Rn. 20).

  • VG Cottbus, 27.06.2019 - 3 L 36/19

    Eilverfahren gegen den Hauptbetriebsplan 2019 für den Tagebau Jänschwalde im

    Die parlamentarischen Grundentscheidungen - hier insbesondere durch das Braunkohlegrundlagengesetz und den Braunkohlenplan - können nicht auf der Ebene der Vorhabenzulassung durch die Formulierung abweichender Vorstellungen etwa über das Tempo des Kohleausstiegs in Frage gestellt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 6 B 1.17 -, zitiert nach juris).
  • VG Düsseldorf, 14.02.2023 - 17 K 2006/20

    Klage gegen die Förderung von Grundwasser in der "Üfter Mark" erfolglos

    Diese Aussagen können entsprechend auf die Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands eines Grundwasserkörpers im Grundsatz übertragen werden, auch wenn nach Ziffer 2.2.4 des Anhangs V zur WRRL und in § 4 Abs. 1 GrwV hinsichtlich des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers nur zwischen zwei Qualitätsstufen ("gut" und "schlecht") unterschieden wird, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2018 - OVG 6 B 1.17 -, juris Rn. 32; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 4. März 2022 - 5 K 469/21 -, juris Rn. 180; siehe zur Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers BVerwG, EuGH-Vorlage vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 -, juris Rn. 49.

    Dies setzt bereits nach dem Wortsinn eine reale nachteilige Veränderung des Ist-Zustands durch das beantragte Vorhaben voraus, so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2018 - OVG 6 B 1.17 -, juris Rn. 32; VG Darmstadt, Urteil vom 22. August 2019 - 6 K 1357/13.DA -, juris Rn. 156.

  • VGH Bayern, 23.10.2020 - 8 ZB 20.1178

    Wasserrechtliche Gestattung zur Benutzung einer Stau- und Triebwerksanlage

    Bei der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG handelt es sich um eine Anforderung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG zu erfüllen ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 20.12.2018 - OVG 6 B 1.17 - ZfB 2019, 95 = juris Rn. 91 f.; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 12 Rn. 29; Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 12 Rn. 39).
  • VG Cottbus, 11.03.2021 - 3 K 1022/12
    So ist die Sicherstellung der Energieversorgung eines Staates eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung, weil die Energieversorgung als Bestandteil der Daseinsvorsorge eine Leistung ist, derer der Einzelne zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2018 - OVG 6 B 1.17 - Rn. 53; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 11 A 1194/02 - Rn. 65, jeweils juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 30.06.2022 - 5 L 160/22
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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.03.2017 - 6 B 1.17 (6 B 17.16)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,6362
BVerwG, 03.03.2017 - 6 B 1.17 (6 B 17.16) (https://dejure.org/2017,6362)
BVerwG, Entscheidung vom 03.03.2017 - 6 B 1.17 (6 B 17.16) (https://dejure.org/2017,6362)
BVerwG, Entscheidung vom 03. März 2017 - 6 B 1.17 (6 B 17.16) (https://dejure.org/2017,6362)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Rüge der Verletzung der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs; Beschränkung des Gerichts auf die nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblichen Gesichtspunkte; Wiederholung der Zulassungsprüfung; Zumutbarkeit der Wiederholung eines Schuljahres

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rüge der Verletzung der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs; Beschränkung des Gerichts auf die nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblichen Gesichtspunkte; Wiederholung der Zulassungsprüfung; Zumutbarkeit der Wiederholung eines Schuljahres

  • rechtsportal.de

    Rüge der Verletzung der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs; Beschränkung des Gerichts auf die nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblichen Gesichtspunkte; Wiederholung der Zulassungsprüfung; Zumutbarkeit der Wiederholung eines Schuljahres

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 05.12.2016 - 6 B 17.16

    Neubewertung schulischer Leistungen; vernichtete Arbeiten; Wiedereinsetzung wegen

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2017 - 6 B 1.17
    Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2016 - BVerwG 6 B 17.16 - wird zurückgewiesen.

    Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 - BVerwG 6 B 17.16 - die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2015, mit der er Verfahrensmängel und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht hatte, zurückgewiesen.

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2017 - 6 B 1.17
    Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 und Beschluss vom 21. Juni 2007 - 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2017 - 6 B 1.17
    Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 und Beschluss vom 21. Juni 2007 - 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6).
  • BVerwG, 21.06.2007 - 2 B 28.07

    Überprüfung der Einhaltung der allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung durch das

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2017 - 6 B 1.17
    Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 und Beschluss vom 21. Juni 2007 - 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6).
  • BVerwG, 14.09.2017 - 6 B 60.17

    Rüge der Verletzung der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs; Verteilung von

    Dies gilt erst recht für Entscheidungen über die Nichtzulassung der Revision, die nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch im Falle der Ablehnung der Zulassung nur kurz begründet werden sollen (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2017 - 6 B 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:030317B6B1.17.0] - juris Rn. 2).

    Im Beschwerdeverfahren sind Revisionszulassungsgründe innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen; das Bundesverwaltungsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die fristgerecht geltend gemachten Revisionszulassungsgründe vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2017 - 6 B 1.17 - juris Rn. 3).

  • BVerwG, 14.09.2017 - 6 B 59.17

    Erforderliche Darlegung des Beruhens eines Gerichtsbeschlusses auf einem

    Dies gilt erst recht für Entscheidungen über die Nichtzulassung der Revision, die nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch im Falle der Ablehnung der Zulassung nur kurz begründet werden sollen (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2017 - 6 B 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:030317B6B1.17.0] - juris Rn. 2).

    Im Beschwerdeverfahren sind Revisionszulassungsgründe innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen; das Bundesverwaltungsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die fristgerecht geltend gemachten Revisionszulassungsgründe vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2017 - 6 B 1.17 - juris Rn. 3).

  • BVerwG, 14.09.2017 - 6 B 61.17

    Rüge der Verletzung der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs; Verteilung von

    Dies gilt erst recht für Entscheidungen über die Nichtzulassung der Revision, die nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch im Falle der Ablehnung der Zulassung nur kurz begründet werden sollen (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2017 - 6 B 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:030317B6B1.17.0] - juris Rn. 2).

    Im Beschwerdeverfahren sind Revisionszulassungsgründe innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen; das Bundesverwaltungsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die fristgerecht geltend gemachten Revisionszulassungsgründe vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2017 - 6 B 1.17 - juris Rn. 3).

  • BVerwG, 08.05.2019 - 6 B 23.19

    Prüfung des Vorliegens eines Gehörverstoßes im Rahmen einer Anhörungsrüge

    Dies gilt erst recht für Entscheidungen über die Nichtzulassung der Revision, die nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch im Falle der Ablehnung der Zulassung nur kurz begründet werden sollen (BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 2017 - 6 B 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:030317B6B1.17.0] - juris Rn. 2 und vom 14. September 2017 - 6 B 59.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:140917B6B59.17] - juris Rn. 2).
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